Zentrale für Trekking- und Studienreisen

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Allgemeine Reisebedingungen

Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ZTS als Reiseveranstalter.

1.Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der ZTS als Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die ZTS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die ZTS dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der ZTS vor, an das die ZTS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung:
  1. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, sofern nicht anders in der Rechnung angegeben. Bei Reisebausteinen mit Flugleistungen ist der gesamte Reisepreis sofort vollständig zu bezahlen.
  2. Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Abreise zu bezahlen.
  3. Die Reisedokumente werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung zugesandt.

3. Leistungen:
Der Umfang aller Leistungen ergibt sich ausschliesslich aus der Leistungsbeschreibung der ZTS zuzüglich der hierauf Bezug nehmenden Reisebestätigung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Ausschreibung. Die ZTS behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertrags-abschluss eine Änderung der Ausschreibungsangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbst-verständlich informiert wird. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch die ZTS.

4. Leistungs- und Preisänderungen:
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der ZTS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind aus wichtigen Gründen zulässig, wenn sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die ZTS ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Die ZTS behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die ZTS den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die ZTS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Programm anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung,Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Massgeblich für die Rechtswirksamkeit der Rücktrittserklärung ist nicht deren Zeitpunkt, sondern deren Zugang bei der ZTS. Für die Fristwahrung hinsichtlich des Reiserücktritts ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der ZTS entscheidend, wie dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vom zurücktretenden Reisenden erwartet werden konnte. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in schriftlicher Form zu erklären, auch dann, wenn die Buchung und/oder die Rücktrittserklärung telefonisch erfolgt ist. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die ZTS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Im Falle eines Rücktritts kann die ZTS vom Kunden vorbehaltlich des Ersatzes der tatsächlich entstandenen Mehrkosten folgende pauschalierte Stornoentschädigung je angemeldetem Reiseteilnehmer geltend machen:

  • vor 60. Tag vor Reisebeginn 10%
  • vom 60. bis 30. Tag v.R. 20%
  • vom 29. bis 15. Tag v.R. 30%
  • vom 14. bis 10. Tag v.R. 50%
  • ab 9. Tag vor Reisebeginn 80%
  • ab Abreisetag 100%
des Reisepreises, mindestens jedoch € 100.- . Zuzüglich anfallender Stornokosten aus Linienflügen oder abweichenden Stornobedingungen einzelner Leistungsträger. Als Stichtag für die Ermittlung der Stornoentschädigung gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der ZTS.
Bei von uns vermittelten Reisen gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters. Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie eine Kopie der AGBs des entsprechenden Veranstalters.
5.2. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag gemäss 5.1 und anschliessender Neuanmledung möglich.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die ZTS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die ZTS bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Reiseversicherungen:
Es sind keine Reiseversicherungen im Reisepreis enthalten. Für Ihre Sicherheit im Allgemeinen empfehlen wir ein komplettes Sicherheitspaket. Der Abschluss sollte ebenfalls bei Reisebuchung erfolgen. Sofern ein Versicherungsfall eintritt, ist dies DIREKT AN DIE REISEVERSICHERUNG zu melden. Die ZTS, andere Veranstalter und Vermittler sind für die Regulierung nicht zuständig.

8. Gesundheitsvorsorge: Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Massnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten wird verwiesen.

9. Rücktritt und Kündigung durch die ZTS :
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die ZTS oder den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Masse vertragswidrig verhält. Die ZTS behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Die ZTS muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschliesslich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
b) Die ZTS kann bis 2 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten: bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Die ZTS verpflichtet sich, dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten, sobald ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. In diesem Fall erhält der Reisende geleistete Anzahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Die ZTS kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten: wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die ZTS deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht der ZTS besteht jedoch nicht, wenn die ZTS die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler), wenn sie diese Umstände nicht nachweisen kann oder wenn sie nicht versucht hat, dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten.In diesem Fall erhält der Kunde die geleistete Anzahlung zurück.

11. Vertragsaufhebung wegen aussergewöhnlicher Umstände:
a) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Kunde als auch die ZTS den Reisevertrag kündigen. Die ZTS zahlt dann den gezahlten Betrag unverzüglich zurück, kann jedoch für die tatsächlich erbrachten und/oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
b) Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist die ZTS verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien anteilig. Die übrigen Mehrkosten trägt der Kunde.

12. Haftung der ZTS:
Die ZTS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.);
  • die Richtigkeit der Reisebeschreibungen der angegebenen Reiseleistungen sofern der Reiseveranstalter nicht gemäss Ziff 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat.

Die ZTS haftet jedoch nicht für
  • Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten, weil die ZTS auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann;
  • die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung;
  • ein Verschulden, der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die ZTS als Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die ZTS haftet daher nicht für die Erbringungen der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

13. Gewährleistung:
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die ZTS kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert. Die ZTS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemässen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise deren Wert in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen gestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, so weit der Reisende es unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die ZTS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch eine schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der ZTS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der ZTS verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet ZTS den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Preises, sofern die Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Beschränkung der Haftung:
a) Die vertragliche Haftung von der ZTS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit die ZTS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die ZTS haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Besichtigungen Beförderung, usw.) und welche in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
c) Ein Schadensersatzanspruch gegen die ZTS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

15. Mitwirkungspflicht:
a) Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
b) Jeder Reisende ist an die für die Durchführung der Reise erforderlichen Anweisungen von Reiseleitern oder des sonstigen Personals sowie an die für Hotels, Beförderungsunternehmen usw. geltenden Ordnungsbestimmungen gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder entsprechender Verhal-tensvorschriften entstehen. Jeder Reiseteilnehmer soll sich so verhalten, dass Mitreisende nicht gestört, gefährdet oder geschädigt werden.
c) Für Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst aufzukommen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderliche besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Es wird daher der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der ZTS schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Ansprüche des Reisenden aufgrund des Vertrages verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach vertraglicher Vereinbarung enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die ZTS den Anspruch schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.

17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften:
Die ZTS steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Reiseausschreibung erhält der Kunde wesentliche Informationen über die für die Reise notwendigen Formalitäten. Es ist Aufgabe des Kunden, sich bei der ZTS zu informieren. Jeder Reisende ist selbst dafür verantwortlich, dass alle für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften eingehalten werden. Alle Kosten und Nachteile, die ihm aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch-oder Nichtinformation der ZTS bedingt sind. Die ZTS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende die ZTS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, die Verzögerung ist von der ZTS zu vertreten.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Gerichtsstand:
a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
b) Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem westeuropäischen Standard. Das gilt u.a. für Gasboiler, Herde etc. Beachten Sie bitte als Reisender daher unbedingt evtl. Hinweise für deren Benutzung.
c) Der Reisende kann die ZTS nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der ZTS massgebend.

19.Allgemeines:
Die ZTS ist bemüht, Angaben über Wechselkurse, Einreisevorschriften und zur Gesundheitsvorsorge auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Für Prospekte, Broschüren und andere Druckerzeugnisse gilt der Zeitpunkt der Drucklegung. Eventuelle Änderungen werden mit der Reisebestätigung bekannt gegeben.

20. Firmensitz
Sitz der ZTS, Zentrale für Trekking- und Studienreisen ist in CH 6301 Zug, Postfach 1556.
Reisebüro Schweiz:
ZTS . Postfach 1556 . CH-6301 Zug, Schweiz . Tel: +41 (0)41 720 12 80 . E-Mail: zentrale@studienreisen.com . URL: http://www.studienreisen.com .
Reisebüro Deutschland:
ZTS GmbH . Neckarstrasse 76 . D-71640 Ludwigsburg, Deutschland . Tel: +49 (0)7141 - 298 42 93. E-Mail: zentrale@trekkingreisen.com . URL: http://www.trekkingreisen.com

 

 

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